Absatz eins,Der Bauträgervertrag hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
- Ziffer einsden bestimmt bezeichneten Vertragsgegenstand, wobei in den Vertrag genaue Pläne und Baubeschreibungen sowie die Ausstattung und deren Zustand einzubeziehen sind;
- Ziffer 2das vom Erwerber zu zahlende Entgelt und dessen Fälligkeit; ist das Entgelt nicht als Fixpreis bestimmt, so kann ein von bestimmten Kostenfaktoren abhängiges Entgelt vereinbart werden;eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn diese Faktoren genau festgelegt sind und eine Obergrenze bestimmt ist oder diese Festlegung des Entgelts nach dem WGG zulässig ist;
- Ziffer 3den spätesten Übergabetermin;
- Ziffer 4vom Erwerber allenfalls zu übernehmende Lasten;
- Ziffer 5die Art der Sicherung des Erwerbers (Paragraph 7,) sowie
- Ziffer 6den Treuhänder, sofern ein solcher zu bestellen ist (Paragraph 12,).