Bundesrecht konsolidiert

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Bauträgervertragsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung

Paragraph 16,

Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die Paragraphen 1395 und 1396 ABGB.

Schlagworte

Gewährleistungsanspruch, Zession

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR12039330

Alte Dokumentnummer

N2199744450L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P16/NOR12039330

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