Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Text

Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung

Paragraph 16,

Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die Paragraphen 1395 und 1396 ABGB.