(2)Absatz 2,Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Erfolgreich abgelegte Klausurprüfungen in den standardisierten Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „(Angewandte) Mathematik“ im Rahmen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sind jedenfalls als Teilprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet der Berufsreifeprüfung anzuerkennen.Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Erfolgreich abgelegte Klausurprüfungen in den standardisierten Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „(Angewandte) Mathematik“ im Rahmen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sind jedenfalls als Teilprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet der Berufsreifeprüfung anzuerkennen.