Bundesrecht konsolidiert

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Berufsreifeprüfungsgesetz § 8b

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8b

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 8 b,
  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 8 a, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (Paragraph 8,) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Erfolgreich abgelegte Klausurprüfungen in den standardisierten Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „(Angewandte) Mathematik“ im Rahmen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sind jedenfalls als Teilprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet der Berufsreifeprüfung anzuerkennen.
  3. Absatz 2 a,Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, und dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, als Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anzuerkennen, wie auch erfolgreich abgelegte Teilprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, dem Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, sofern diese dem Anforderungsniveau der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung entsprechen.
  4. Absatz 3,Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Absatz eins, 2 und 2 a sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Schule aufzubewahren.
  5. Absatz 4,Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Absatz eins, 2 und 2 a ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegen ist.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 120/2002, Reifeprüfung

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40275531

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/68/P8b/NOR40275531

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