Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berufsreifeprüfungsgesetz § 8b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8b

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 8 b,
  1. Absatz einsGemäß Paragraph 8 a, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (Paragraph 8,) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.
  2. Absatz 2Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.
  3. Absatz 3Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Absatz eins und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Schule aufzubewahren.
  4. Absatz 4Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Absatz eins und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40067466

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/68/P8b/NOR40067466

Navigation im Suchergebnis