Bundesrecht konsolidiert

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Berufsreifeprüfungsgesetz § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

Paragraph 8 a,
  1. Absatz eins,Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Der Landesschulrat hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat der Landesschulrat auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.
  2. Absatz 2,Der Prüfung sind die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Sie hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der entsprechenden höheren Schulart zu erfolgen. Die Beurteilung jeder einzelnen Teilprüfung erfolgt durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Eine Wiederholung nicht bestandener oder nicht beurteilter Teilprüfungen darf frühestens nach Ablauf von drei Monaten erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Rechtsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Absatz eins,) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
  4. Absatz 4,Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Absatz eins,) sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten und die Themenstellungen der Projektarbeiten einschließlich der Abgrenzung des fachlichen Umfeldes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, zu übermitteln. Findet der Landesschulrat die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Absatz 5,Nicht bestandene Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen, die wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40173184

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/68/P8a/NOR40173184

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