(3)Absatz 3,Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Absatz eins,) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.