Bundesrecht konsolidiert

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Berufsreifeprüfungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

01.04.2017

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.
  2. Absatz 2,Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die Teilprüfung ist zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Absatz 3, nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.
  5. Absatz 5,Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im Zeugnis über die Teilprüfung im Fachbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, die Themenstellung dieser Prüfung und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, das Thema der Projektarbeit anzugeben ist. Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung gemäß Paragraph 9, ausgestellt werden kann.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40173183

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/68/P7/NOR40173183

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