(5)Absatz 5,Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im Zeugnis über die Fachprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 die Themenstellung dieser Prüfung anzugeben sind. Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung gemäß § 9 ausgestellt werden kann.Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im Zeugnis über die Fachprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, die Themenstellung dieser Prüfung anzugeben sind. Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung gemäß Paragraph 9, ausgestellt werden kann.