(2)Absatz 2,Bestehende Regelungen zwischen Unternehmensleitung und Personalvertretung, in denen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung vorgesehen sind, gelten bis zu einer allfälligen Abänderung, die in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen hat, auf die § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden ist, weiter.Bestehende Regelungen zwischen Unternehmensleitung und Personalvertretung, in denen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung vorgesehen sind, gelten bis zu einer allfälligen Abänderung, die in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen hat, auf die Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG anzuwenden ist, weiter.