Bundesrecht konsolidiert

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Bahn-Betriebsverfassungsgesetz Art. 1 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 29

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Anfechtung

Paragraph 29, (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes oder eines Unternehmens nicht durchzuführen gewesen wäre.

Gesetzesnummer

10009070

Dokumentnummer

NOR12114113

Alte Dokumentnummer

N6199763473J

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