Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Anfechtung

Paragraph 29, (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes oder eines Unternehmens nicht durchzuführen gewesen wäre.