Bahn-Betriebsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,
Artikel eins, Paragraph 29
01.08.1997
31.12.2003
Anfechtung
Paragraph 29, (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.