Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbezügegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003
Abkürzung
BBezG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Höhe der Bezüge
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Bezüge betragen für
den Bundespräsidenten 280%,
den Vizekanzler
bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
den Präsidenten des Nationalrates 210%,
einen Bundesminister 200%,
den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
den Obmann eines Klubs des Nationalrates - wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen - 170%,
einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
ein Mitglied des Nationalrates 100%,
ein von Österreich entsandtes Mitglied des Europäischen Parlaments 100%,
den Präsidenten des Bundesrates 100%,
einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
ein Mitglied des Bundesrates 50%
des Ausgangsbetrages nach § 2.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,
(2)Absatz 2Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Gesetzesnummer
10001475
Dokumentnummer
NOR12016210
Alte Dokumentnummer
N1199715627A