Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbezügegesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Abkürzung

BBezG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Höhe der Bezüge

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Bezüge betragen für
    1. Ziffer eins
      den Bundespräsidenten 280%,
    2. Ziffer 2
      den Bundeskanzler 250%,
    3. Ziffer 3
      den Vizekanzler
      1. Litera a
        bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
      2. Litera b
        ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
    4. Ziffer 4
      den Präsidenten des Nationalrates 210%,
    5. Ziffer 5
      einen Bundesminister 200%,
    6. Ziffer 6
      den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
    7. Ziffer 7
      einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
    8. Ziffer 8
      den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
    9. Ziffer 9
      den Obmann eines Klubs des Nationalrates - wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen - 170%,
    10. Ziffer 10
      einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
    11. Ziffer 11
      ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
    12. Ziffer 12
      ein Mitglied des Nationalrates 100%,
    13. Ziffer 13
      ein von Österreich entsandtes Mitglied des Europäischen Parlaments 100%,
    14. Ziffer 14
      den Präsidenten des Bundesrates 100%,
    15. Ziffer 15
      einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
    16. Ziffer 16
      einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
    17. Ziffer 17
      ein Mitglied des Bundesrates 50%
    des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,
  2. Absatz 2Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10001475

Dokumentnummer

NOR12016210

Alte Dokumentnummer

N1199715627A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P3/NOR12016210

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