Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Text

Höhe der Bezüge

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bezüge betragen für
    1. Ziffer eins
      den Bundespräsidenten 280%,
    2. Ziffer 2
      den Bundeskanzler 250%,
    3. Ziffer 3
      den Vizekanzler
      1. Litera a
        bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
      2. Litera b
        ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
    4. Ziffer 4
      den Präsidenten des Nationalrates 210%,
    5. Ziffer 5
      einen Bundesminister 200%,
    6. Ziffer 6
      den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
    7. Ziffer 7
      einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
    8. Ziffer 8
      den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
    9. Ziffer 9
      den Obmann eines Klubs des Nationalrates - wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen - 170%,
    10. Ziffer 10
      einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
    11. Ziffer 11
      ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
    12. Ziffer 12
      ein Mitglied des Nationalrates 100%,
    13. Ziffer 13
      ein von Österreich entsandtes Mitglied des Europäischen Parlaments 100%,
    14. Ziffer 14
      den Präsidenten des Bundesrates 100%,
    15. Ziffer 15
      einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
    16. Ziffer 16
      einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
    17. Ziffer 17
      ein Mitglied des Bundesrates 50%
    des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,
  2. Absatz 2,Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.