Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbezügegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
13.07.2009
Abkürzung
BBezG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDen obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates sowie den von Österreich entsandten Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.
(2)Absatz 2Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.
(3)Absatz 3Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe” bezeichnet.Die im Absatz eins, angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe” bezeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Gesetzesnummer
10001475
Dokumentnummer
NOR12016208
Alte Dokumentnummer
N1199715625A