Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

13.07.2009

Text

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates sowie den von Österreich entsandten Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2,Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe” bezeichnet.