Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausnahme

Paragraph 92, (1) Ein Eichschein gemäß Paragraph 91, ist nicht erforderlich für

  1. Ziffer eins
    im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz 3, versehen sind;
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
  5. Ziffer 5
    Fahrzeuge des Bundesheeres;
  6. Ziffer 6
    österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes).
  1. Absatz 2,Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß Paragraph 91, unterliegen, können über Antrag geeicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158448

Alte Dokumentnummer

N9199763616J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P92/NOR12158448

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