Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Text

Ausnahme

Paragraph 92, (1) Ein Eichschein gemäß Paragraph 91, ist nicht erforderlich für

  1. Ziffer eins
    im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz 3, versehen sind;
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
  5. Ziffer 5
    Fahrzeuge des Bundesheeres;
  6. Ziffer 6
    österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes).
  1. Absatz 2,Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß Paragraph 91, unterliegen, können über Antrag geeicht werden.