Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 6

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind, gelten insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet (Paragraph 5, Absatz 2,), wenn sie sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.
  2. Absatz 2,Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, im Rahmen des Vollzugs von Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Form von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen und im Zuge der Erhebungen nach Havarien den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkohol-Vortestgerät zu messen.
  3. Absatz 3,Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, Personen im Rahmen von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen, sowie Personen, bei denen die Messung gemäß Absatz 2, den Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands ergeben hat, sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,
    1. Ziffer eins
      auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder
    2. Ziffer 2
      einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Landespolzeidirektion tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37 aus 1873, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1986,, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn
      1. Litera a
        eine Untersuchung gemäß Ziffer eins, aus in der Person der bzw. des zu Untersuchenden gelegenen Gründen nicht möglich war oder
      2. Litera b
        eine Untersuchung gemäß Ziffer eins, keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, übersteigenden Wert ergeben hat oder
      3. Litera c
        eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist.
  4. Absatz 4,Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Absatz 3, Ziffer eins,) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (gemäß Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat).
  5. Absatz 5,Wer gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer eins, zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird oder gemäß Absatz 3, Ziffer 2, einem der genannten Ärzte zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.
  6. Absatz 6,Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern.
  7. Absatz 7,Die in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Untersuchungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung der zu untersuchenden Person kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen der zu untersuchenden Person ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind von der untersuchten Person zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde.
  8. Absatz 8,Die Art der Schulung der Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 3, sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen.

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240173

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P6/NOR40240173

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