Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Als zur Führung eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes geistig und körperlich geeignet (Paragraph 5, Absatz 2,) gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.
  2. Absatz 2,Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern; sie sind weiters berechtigt, solche Personen sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,
    1. Ziffer eins
      auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder
    2. Ziffer 2
      einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder - sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37 aus 1873, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1986,, abgelegt hat - zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn
      1. Litera a
        eine Untersuchung gemäß Ziffer eins, aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war oder
      2. Litera b
        eine Untersuchung gemäß Ziffer eins, keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, übersteigenden Wert ergeben hat oder
      3. Litera c
        eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist.
  3. Absatz 3,Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Absatz 2, Ziffer eins,) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).
  4. Absatz 4,Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird (Absatz 2, Ziffer eins,) oder einem in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Arzt zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist (Absatz 2, Ziffer 2,), hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.
  5. Absatz 5,Die in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Untersuchungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung des Probanden kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen des Probanden ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind vom Untersuchten zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde.
  6. Absatz 6,Die Art der Schulung der Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 2, sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064575

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P6/NOR40064575

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