Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 36

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Bestimmung, Bezeichnung und Benützung von Treppelwegen

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Treppelwege sind für
    1. Ziffer eins
      Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
    2. Ziffer 2
      die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,
    3. Ziffer 3
      Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
    4. Ziffer 4
      Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung und der Gewässeraufsicht und
    5. Ziffer 5
      Zwecke der Kraftwerksunternehmen
    bestimmt; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung kann die Benützung für andere als die in Absatz eins, bestimmten Zwecke gestattet werden, soweit dadurch die Benützung für diese Zwecke nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Treppelwege dürfen nur auf Flächen festgelegt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen.
  4. Absatz 4,Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
  5. Absatz 5,Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Absatz 4,) zu regeln.
  6. Absatz 6,Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

Schlagworte

Zufahrt, Rettungszweck

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40125618

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P36/NOR40125618

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