Absatz eins,Treppelwege sind für
- Ziffer einsZwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
- Ziffer 2die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,
- Ziffer 3Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
- Ziffer 4Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung und der Gewässeraufsicht und
- Ziffer 5Zwecke der Kraftwerksunternehmen
bestimmt; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr.