Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schifffahrtsgesetz § 3

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. Teil
Schifffahrtspolizei

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässer.
  2. Absatz 2,Für sonstige schiffbare Privatgewässer gilt dieser Teil, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch diesen Teil anwenden, soweit es die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104728

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P3/NOR40104728

Navigation im Suchergebnis