Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. Teil

Schiffahrtspolizei

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 3, (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässer.

  1. Absatz 2,Für sonstige schiffbare Privatgewässer gilt dieser Teil, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch diesen Teil anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158362

Alte Dokumentnummer

N9199763530J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P3/NOR12158362

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