Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 26

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schifffahrtszeichen

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, sonstige Anlagen und Seilfähren durch entsprechende Schifffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen, sofern im Zuge der Bewilligung keine Bezeichnung vorgeschrieben wird.
  2. Absatz 2,Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen besteht die Pflicht zur Anbringung von Schifffahrtszeichen gemäß Absatz eins, nur dann, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen geboten ist.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schifffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen, sonstigen Anlagen, Seilfähren, Häfen oder Länden dienen, sind vom Inhaber der schifffahrtsrechtlichen oder wasserrechtlichen Bewilligung zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schifffahrtszeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs
    1. Ziffer eins
      wegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer Personen angebracht werden müssen, sind von diesen zu tragen;
    2. Ziffer 2
      wegen Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern angebracht werden müssen, sind von dem zu tragen, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung die Arbeiten vorgenommen werden;
    3. Ziffer 3
      wegen der Abhaltung von Veranstaltungen angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu tragen.
  5. Absatz 5,Durch Verordnung sind im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen über eine Pauschalierung der Kosten für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Änderung und die Entfernung von schwimmenden Fahrwasserzeichen auf Wasserstraßen nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten festzulegen.

Schlagworte

Personalkosten

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240176

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P26/NOR40240176

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