Absatz eins,Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, sonstige Anlagen und Seilfähren durch entsprechende Schifffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen, sofern im Zuge der Bewilligung keine Bezeichnung vorgeschrieben wird.