(3)Absatz 3,Muß eine Verordnung gemäß Abs. 2 im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, Unfällen, dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern, wegen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs. 5, ausnahmsweise früher als zwei Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft treten, so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich hinzuweisen und auf Wasserstraßen ihr Inhalt den Schiffsführern vor der Befahrung des Teiles der Wasserstraße, auf den sich die Verordnung bezieht, durch Aushändigung eines schriftlichen Fahrbefehles bekanntzugeben.Muß eine Verordnung gemäß Absatz 2, im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, Unfällen, dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern, wegen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 2001 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 13, Absatz 5,, ausnahmsweise früher als zwei Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft treten, so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich hinzuweisen und auf Wasserstraßen ihr Inhalt den Schiffsführern vor der Befahrung des Teiles der Wasserstraße, auf den sich die Verordnung bezieht, durch Aushändigung eines schriftlichen Fahrbefehles bekanntzugeben.