Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verordnungen, die nicht durch Schifffahrtszeichen kundgemacht werden

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Läßt sich der Inhalt von Verordnungen durch Schifffahrtszeichen nicht ausdrücken oder widerspricht eine Kundmachung durch Schifffahrtszeichen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, so sind Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt, Verordnungen eines Landeshauptmannes im jeweiligen Landesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2,Verordnungen gemäß Paragraphen 12, Absatz eins und 16 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 können abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, sofern die Geltungsdauer der Verordnung weniger als ein Jahr beträgt und der Verordnungsinhalt sich durch Schifffahrtszeichen nicht ausdrücken läßt. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages in Kraft; dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß, sofern die Geltungsdauer der Verordnung nicht früher endet, zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung an der Amtstafel belassen werden. Die Verordnung ist, wenn sie sich auf Wasserstraßen bezieht, überdies durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten während der gleichen Zeit kundzumachen. Die Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, ist die Verordnung auch der betroffenen Ufergemeinde zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben. Bezieht sich die Verordnung auf andere Gewässer als Wasserstraßen, so ist sie durch Anschlag an den Amtstafeln der betroffenen Ufergemeinden kundzumachen; die örtlich zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. Die Dienststellen der im Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Organe sind gleichfalls zu verständigen.
  3. Absatz 3,Muß eine Verordnung gemäß Absatz 2, im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, Unfällen, dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern, wegen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 2001 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 13, Absatz 5,, ausnahmsweise früher als zwei Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft treten, so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich hinzuweisen und auf Wasserstraßen ihr Inhalt den Schiffsführern vor der Befahrung des Teiles der Wasserstraße, auf den sich die Verordnung bezieht, durch Aushändigung eines schriftlichen Fahrbefehles bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Der Fahrbefehl, der den Inhalt der Verordnung in gedrängter Form zu enthalten hat, ist von den Organen der Schifffahrtsaufsicht und im Falle einer Betrauung gemäß Paragraph 38, Absatz 7, auch von den Organen der Zollverwaltung an Plätzen, an denen Fahrzeuge üblicherweise anhalten müssen (zB Schleusen, Abfertigungsstellen für Grenzkontrollen), während der ersten zwei Wochen der Geltungsdauer der Verordnung gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.
  5. Absatz 5,Eine Kundmachung durch „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes gilt als Fahrbefehl.

Schlagworte

Stromaufsicht, Schleusenaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104746

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P23/NOR40104746

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