(1)Absatz eins,Über Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden
auf bestimmte Fahrzeugarten,
auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,
auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder
auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.