Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 146

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Einschränkungen des Berechtigungsumfanges

Paragraph 146,
  1. Absatz eins,Über Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden
    1. Ziffer eins
      auf bestimmte Fahrzeugarten,
    2. Ziffer 2
      auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,
    3. Ziffer 3
      auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder
    4. Ziffer 4
      auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240231

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