Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 144

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verfahren

Paragraph 144,
  1. Absatz eins,Auf Grund des Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 142, vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Absatz 2, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 142, vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Antragsteller, die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; in diesem Falle gilt die Bescheinigung als Bescheid.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158500

Alte Dokumentnummer

N9199763668J

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