Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Text

Verfahren

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,Auf Grund des Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 142, vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Absatz 2, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 142, vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Antragsteller, die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; in diesem Falle gilt die Bescheinigung als Bescheid.