Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 143
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
06.08.2013
Abkürzung
SchFG
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Antrag
§ 143.Paragraph 143,
Bei Antragstellung sind die Nachweise über die Erfüllung der in § 142 Abs. 1, 4 und 5 angeführten Voraussetzungen vorzulegen sowie die Bezeichnung, die Standorte der Schiffsführerschule sowie die Lehrpersonen bekanntzugeben. Bei Antragstellung sind die Nachweise über die Erfüllung der in Paragraph 142, Absatz eins, 4 und 5 angeführten Voraussetzungen vorzulegen sowie die Bezeichnung, die Standorte der Schiffsführerschule sowie die Lehrpersonen bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR12158499
Alte Dokumentnummer
N9199763667J