Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,
Paragraph 143
01.07.1997
06.08.2013
Bei Antragstellung sind die Nachweise über die Erfüllung der in Paragraph 142, Absatz eins, 4 und 5 angeführten Voraussetzungen vorzulegen sowie die Bezeichnung, die Standorte der Schiffsführerschule sowie die Lehrpersonen bekanntzugeben.