Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Reinhaltung der Gewässer

Paragraph 14,

Durch Verordnung sind Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine Verschmutzung der Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von wassergefährdenden Stoffen (Paragraph 31 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959), oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper und deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von Gütern, soweit wie möglich vermieden wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158373

Alte Dokumentnummer

N9199763541J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P14/NOR12158373

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