Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
BG
Paragraph 14
01.07.1997
16.01.2022
SchFG
94/01 Schiffsverkehr
Durch Verordnung sind Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine Verschmutzung der Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von wassergefährdenden Stoffen (Paragraph 31 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959), oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper und deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von Gütern, soweit wie möglich vermieden wird.
17.01.2022
10012703
NOR12158373
N9199763541J