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Schifffahrtsgesetz § 139
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 138 am 24.08.2026
§ 140 am 24.08.2026
Alle Fassungen
§ 139 heute
§ 139 gültig ab 17.01.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021
§ 139 gültig von 10.06.2005 bis 30.06.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
§ 139 gültig von 01.07.1997 bis 09.06.2005
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 230/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 139
Inkrafttretensdatum
17.01.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchFG
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Simulatoren
§ 139.
Paragraph 139,
(1)
Absatz eins,
Die Zulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.
(2)
Absatz 2,
Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der technischen und funktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen.
(3)
Absatz 3,
Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt.
Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Absatz 2, nicht mehr erfüllt.
(4)
Absatz 4,
Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(5)
Absatz 5,
Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.
Im RIS seit
17.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40240225
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P139/NOR40240225
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