Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 139

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Simulatoren

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Die Zulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der technischen und funktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Absatz 2, nicht mehr erfüllt.
  4. Absatz 4,Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.
  5. Absatz 5,Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240225

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