Absatz eins,Die Zulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.
Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,
BG
Paragraph 139
17.01.2022
SchFG
94/01 Schiffsverkehr
17.01.2022
10012703
NOR40240225