Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

Paragraph 121,
  1. Absatz eins,Von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie des Rates 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (CELEX-Nr. 31991L0672, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31. Dezember 1991, Seite 29) in der Fassung des EWR-Vertrages sowie von einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (CELEX-Nr. 31996L0050, Amtsblatt Nummer L 235 vom 17. September 1996, Seite 31) sind, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, hinsichtlich ihres Berechtigungsumfanges einem Kapitänspatent – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,), sofern der Inhaber darüber hinaus eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf einem österreichischen Wasserstraßenabschnitt absolviert hat, einem Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins,) für diesen Abschnitt gleichzuhalten. Die Anerkennung eines Befähigungsausweises auf Grund der Absolvierung der erforderlichen Fahrpraxis erfolgt auf Antrag mittels einer Bescheinigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der Paragraphen 124 bis 130 entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz 2, sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der Befähigungsausweis für die Führung eines von einem österreichischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuges der gewerbsmäßigen Schifffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.

Schlagworte

Binnenschiffsgüterverkehr, Binnenschiffspersonenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064679

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