Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

Paragraph 121, (1) Von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie des Rates 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (CELEX-Nr. 391L0672, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 29 ff.) in der Fassung des EWR-Vertrages sowie von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (CELEX-Nr. 396L0050, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996, S 31 ff.) sind, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, hinsichtlich ihres Berechtigungsumfanges einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,, sofern der Inhaber darüber hinaus eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf einem österreichischen Wasserstraßenabschnitt absolviert hat, einem Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, für diesen Abschnitt gleichzuhalten. Die Anerkennung eines Befähigungsausweises auf Grund der Absolvierung der erforderlichen Fahrpraxis erfolgt auf Antrag mittels einer Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der Paragraphen 124 bis 130 entsprechen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz 2, sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß der Befähigungsausweis für die Führung österreichischer Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.

Schlagworte

Binnenschiffsgüterverkehr, Binnenschiffspersonenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158477

Alte Dokumentnummer

N9199763645J

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