Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Außerkrafttretensdatum

12.12.2025

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Untersuchung

Paragraph 108,
  1. Absatz eins,Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,
    2. Ziffer 2
      von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
    3. Ziffer 3
      Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)
    als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, sind zur Untersuchung gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,
    2. Ziffer 2
      von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
    3. Ziffer 3
      von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)
    als Sachverständige heranzuziehen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,)

  4. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.
  5. Absatz 6,Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240192

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P108/NOR40240192

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