(2)Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Absatz eins
anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/87/EG,anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Anhang römisch sieben der Richtlinie 2006/87/EG,
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) bzw. Zivilingenieure für Schiffstechnik
als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Überprüfungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.