Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Überprüfung

Paragraph 108,
  1. Absatz eins,Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Anhang römisch sieben der Richtlinie 2006/87/EG,
    2. Ziffer 2
      vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
    3. Ziffer 3
      Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) bzw. Zivilingenieure für Schiffstechnik
    als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Überprüfungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, sind zur Überprüfung gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,
    2. Ziffer 2
      vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
    3. Ziffer 3
      Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) bzw. Zivilingenieure für Schiffstechnik
    als Sachverständige heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.
  6. Absatz 6,Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Absatz 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104806

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