(3)Absatz 3,Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln.