Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Text

Amtliches Kennzeichen

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß Paragraph 101, Absatz 6, ist über Antrag durch die Behörde ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist befristet sowie eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu erteilen.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln.