(4)Absatz 4,Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die §§ 6 Abs. 2 bis 6, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 107, 109 Abs. 7, 122 Abs. 1 und 135 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die Paragraphen 6, Absatz 2 bis 6, 26 Absatz 3 und 4, 37 Absatz eins und 2, 38 Absatz eins bis 3, 107, 109 Absatz 7, 122, Absatz eins und 135 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.