(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den Paragraphen 3, Absatz 2, 45, Absatz 2, 90, Absatz 2, 99, Absatz 2 und 116 Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.