Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

13.06.2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Einer Zulassung bedürfen nicht
    1. Ziffer eins
      die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft,
    2. Ziffer 2
      die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind, und
    3. Ziffer 3
      die nachweisliche Lagerung zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber.

Pflanzenschutzmittel, auf die die Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, oder 3 zutreffen, sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig und zweifelsfrei der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.

  1. Absatz 3,Ein neuer Wirkstoff, der zu einem in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zweck bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Kommission und den Mitgliedstaaten Unterlagen, von denen anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen von Anhang römisch zwei der Richtlinie 91/414/EWG genügen, sowie zu mindestens einer Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, Unterlagen gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 91/414/EWG mit einer Erklärung übermittelt worden sind, daß der Wirkstoff zu einem in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zweck bestimmt ist.
  2. Absatz 4,Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß Paragraph 12, Absatz 10, zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Mit der Meldung sind die Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben. Das Inverkehrbringen ist ab Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister zulässig. Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß Paragraph 25, Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

Im RIS seit

07.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

10011039

Dokumentnummer

NOR40109947

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/60/P3/NOR40109947

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