Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,
Paragraph 3
19.08.2009
13.06.2011
Pflanzenschutzmittel, auf die die Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, oder 3 zutreffen, sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig und zweifelsfrei der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.