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Bundesvergabegesetz 1997 § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.08.2002
§ 4 am 31.08.2002
§ 6 am 31.08.2002
Alle Fassungen
§ 5 gültig von 01.09.2002 bis 31.08.2002
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 5 gültig von 01.07.1999 bis 31.08.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/1999
§ 5 gültig von 28.05.1997 bis 30.06.1999
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 99/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.2002
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002
Abkürzung
BVergG
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Abschnitt
Schwellenwerte
Schwellenwerte bei Lieferaufträgen
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Lieferaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI enthalten sind.
Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Lieferaufträgen durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs enthalten sind.
(2)
Absatz 2,
Im übrigen gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Lieferaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt.
(3)
Absatz 3,
Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1.
Ziffer eins
bei befristeten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
2.
Ziffer 2
bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.
(4)
Absatz 4,
Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder
1.
Ziffer eins
der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, oder
2.
Ziffer 2
der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,
anzusetzen. Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
(5)
Absatz 5,
Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(6)
Absatz 6,
Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(7)
Absatz 7,
Ein Beschaffungsauftrag für bestimmte Mengen von Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.
Schlagworte
Finanzjahr
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
10012770
Dokumentnummer
NOR40029633
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/56/P5/NOR40029633
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