Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002
Abkürzung
BVergG
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Abschnitt
Schwellenwerte
Schwellenwerte bei Lieferaufträgen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Lieferaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI enthalten sind.Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Lieferaufträgen durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs enthalten sind.
(2)Absatz 2,Im übrigen gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Lieferaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt.
(3)Absatz 3,Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei befristeten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.
(4)Absatz 4,Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder
der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, oder
der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,
anzusetzen. Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
(5)Absatz 5,Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(6)Absatz 6,Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(7)Absatz 7,Ein Beschaffungsauftrag für bestimmte Mengen von Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2004,
G 216/03-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. März 2004,
ausgesprochen, dass die Wortfolge "dann, wenn der geschätzte
Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt" in
Abs. 2 verfassungswidrig war (vgl.
BGBl. I Nr. 23/2004).
Schlagworte
Finanzjahr
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
10012770
Dokumentnummer
NOR12159728
Alte Dokumentnummer
N9199959211L