Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDie Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß Paragraphen 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in Paragraph 71, angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Geschäftsinhaber

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40060588

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P62/NOR40060588

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